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Bei psychiatrischen Krankheits- und Behinderungsverläufen handelt es sich in der Regel um erworbene gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Folgen. Hierbei gehen Krankheitsmerkmale denen einer Behinderung immer voraus. Die Beurteilung langfristiger Behinderungsverläufe setzt demzufolge die Abklärung spezifischer voraus gehender bzw. begleitender krankheitsbewältigender Behandlungs- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen voraus. Psychiatrische Rehabilitation fordert daher die Berücksichtigung eines komplexen Leistungsgeschehens an der Schnittstelle zwischen Krankheit und ggf. hieraus resultierender Behinderung und deren gegenseitiger Wechselwirkung. Betroffene psychisch kranke und behinderte Menschen haben in der Regel deutliche Erwartungen hinsichtlich ihrer benötigten Unterstützung. Neue diesbezügliche Untersuchungen zu den Rehabilitationsvorstellungen von RehabilitandInnen bestätigen eher die Notwendigkeit mehrdimensionaler Komplexleistungen im Rehabilitationsgeschehen (vgl. hierzu T. Kallert “Versorgungsbedarf und subjektive Sichtweisen schizophrener Patienten in gemeindepsychiatrischer Betreuung” Steinkopff-Verlag, Darmstadt 2000, S. 173). Die Rehabilitationsvorstellungen entlassener Klinikpatienten (n = 84) umfassen demnach im Wesentlichen (Kriterien nach ihrer Rangfolge):
1. wieder Arbeit finden
2. alleine den Alltag bewältigen können
3 .bessere soziale Integration
4. positive Veränderung des psychischen Befindens
5. berufliche Wiedereingliederung an alter Arbeitsstelle
6. Wiedergewinnung von Normalität
7. eigene Wohnung haben
8. Steigerung des allgemeinen Leistungsvermögens / Übernahme von Selbstverantwortung
9. positive Krankheitsbewältigung
10. Vermeidung erneuter Hospitalisierung
11. Partnerbeziehung haben
Entsprechend der Notwendigkeit zur Sicherstellung von Komplexleistungen beinhalten daher insbesondere die Rehabilitationseinrichtungen RPK übergreifende medizinisch / berufliche Leistungen unter medizinischer Verantwortung: Rehabilitationsmaßnahmen werden unter Vermeidung von Schnittstellenproblemen im Rahmen Sozialleistungsträger Übergreifender Vereinbarungen als Komplexleistung gesamtverantwortlich vorgehalten. Diese Einrichtungen können somit als bereits bestehende Beispiele koordinierter gesamtverantwortender Leistungen außerhalb des Krankenhauses verstanden werden, wie dies in der Auslegung des SGB IX vorgesehen ist.
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